Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 24 Ersuchen an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/24#abs-1 (1) Als benannte Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 darf das Zollkriminalamt Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an eine nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Verhütung von Straftaten richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/24#abs-2 (2) Ein Ersuchen nach Absatz 1 setzt objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/24#abs-3 (3) Bei einem Ersuchen nach Absatz 1 ist anzugeben, ob das Ersuchen dringend ist, und bei Dringlichkeit sind die Gründe für diese zu nennen. Ein Informationsersuchen gilt als dringend, wenn unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände des betreffenden Sachverhaltes objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/24#abs-4 (4) Im Übrigen muss ein Ersuchen nach Absatz 1 Angaben zu Folgendem enthalten:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/24#abs-5 (5) Ein Ersuchen nach Absatz 1 ist in einer der Sprachen zu übermitteln, die in der von diesem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 erstellten Liste aufgeführt sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/24#abs-6 (6) Eine Kopie eines Ersuchens nach Absatz 1 wird auch der für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle übermittelt.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369 603 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern)
BGBl. 2025 I Nr. 369
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 448, 1380)
BGBl. 2021 I S. 448
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